Wahl eines beratenden Ausschussmitgliedes gem. § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage 24/0419 wird die Bestellung eines beratenden Ausschussmitglieds behandelt. Anlass hierfür ist der Austritt eines Ratsmitglieds aus der CDU-Ratsfraktion, wodurch entsprechende Mandate im Integrationsrat sowie im Jugendhilfeausschuss und im Ausschuss für Senioren, Soziales und Gesundheit niedergelegt wurden.
Auf Grundlage von § 58 Abs. 1 S. 11 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen haben Ratsmitglieder das Recht, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das betreffende Ratsmitglied hat gegenüber der Bürgermeisterin schriftlich den Wunsch geäußert, im Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Senioren, Soziale Angelegenheiten und Gesundheit weiterhin als beratendes Mitglied tätig zu sein.
Der vorliegende Entwurf sieht die entsprechende Bestellung des Ratsmitglieds in diesen beiden Gremien vor. Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Gladbeck. Zudem sind keine wesentlichen klimarelevanten Auswirkungen mit dieser Entscheidung verbunden.
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