Größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2023
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Gladbeck soll über die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 entscheiden. Wie die Beschlussvorlage 24/0211 des Amtes für kommunale Finanzen darlegt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 116a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erfüllt. Die Stadt Gladbeck unterschreitet die relevanten Größenkriterien bei der Bilanzsumme sowie bei den Erträgen und Bilanzsummen der Beteiligungen deutlich. Damit liegen alle drei Kriterien für eine Befreiung vor.
Anstelle eines Gesamtabschlusses wird die Erstellung eines Beteiligungsberichts angestrebt. Dieser Bericht umfasst Informationen über sämtliche verselbstständigten Aufgabenbereiche und deren Finanzbeziehungen zur Stadt, während der Gesamtabschluss lediglich Daten der vollkonsolidierungspflichtigen Beteiligungen enthält. Zudem ermöglicht der Beteiligungsbericht einen geringeren Verwaltungsaufwand. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen muss laut Gesetz bis zum 30. September des Folgejahres getroffen werden. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass der Rat das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für das Jahr 2023 feststellt.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 143 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 241804100210
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20240418092844-0
Verwandte Vorlagen
Weitere Vorlagen: Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss
- Zusammenstellung der unerheblichen über-/außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2023 18.04.2024
- Finanzielle Lage der Stadt Gladbeck 31.03.2024 18.04.2024
- Beteiligungsbericht 2022 18.04.2024
- Übertragung von Auszahlungsermächtigungen von 2023 nach 2024 18.04.2024
- Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hier: Überplanmäßige Mittelbereitstellung gem. § 83 GO NRW für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen für St.A. 32 18.04.2024
- Grundsteuerreform 2025 19.04.2024