Erlass einer Verordnung nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) - Sonntagsöffnungen für 2024 anlässlich des Appeltatenfestes sowie des Nikolausmarktes
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 24/0323 des Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschusses sieht die Erlassung einer Verordnung nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW vor. Ziel ist die Freigabe von zwei verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2024. Auf Antrag der Werbegemeinschaft Gladbeck e.V. sollen die Ladenöffnungszeiten am 8. September 2024 im Rahmen des Appeltatenfestes sowie am 8. Dezember 2024 anlässlich des Nikolausmarktes jeweils von 13:00 bis 18:00 Uhr ausgeweitet werden. Für das Appeltatenfest wird eine Besucherzahl von etwa 80.000 Personen erwartet, während für den Nikolausmarkt ein Besucherpotenzial von 7.000 bis 8.000 Personen für den Sonntagnachmittag geschätzt wird.
Zur Vorlage liegen Stellungnahmen der IHK Nord Westfalen, des Handelsverbandes NRW, der Handwerkskammer Münster sowie der evangelischen und katholischen Kirche vor. Die Gewerkschaft ver.di Region Mittleres Ruhrgebiet hat der Öffnung widersprochen. Die Verwaltung stellt fest, dass die Voraussetzungen für ein öffentliches Interesse gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Als Grundlage für die Einschätzung der Besucherströme dienen Passantenzählungen der IHK aus den Jahren 2018, 2020 und 2022. Die räumliche Begrenzung der Öffnungszeiten erfolgt nach den vorliegenden Plänen. Laut Verwaltung entstehen durch die Maßnahme keine finanziellen oder wesentlichen klimarelevanten Auswirkungen. Es wird vorgeschlagen, die beigefügte Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2024 zu beschließen.
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