Erlass einer Verordnung nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) - Sonntagsöffnungen für 2024 anlässlich des Appeltatenfestes sowie des Nikolausmarktes
✦ KI-Zusammenfassung
Die Werbegemeinschaft Gladbeck e.V. hat für das Jahr 2024 die Freigabe von zwei verkaufsoffenen Sonntagen beantragt. Die Anfrage bezieht sich auf den 8. September anlässlich des Appeltatenfestes sowie den 8. Dezember anlässlich des Nikolausmarktes, jeweils im Zeitraum von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die rechtliche Grundlage bildet § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW, der Öffnungen bei örtlichen Veranstaltungen ermöglicht.
Im Zuge des Verfahrens wurden die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Handelsverband NRW, die Handwerkskammer Münster sowie die evangelische und katholische Kirche angehört. Während die Rückmeldungen der Verbände und Kirchen vorlagen, äußerte die Gewerkschaft ver.di Widerspruch gegen die Öffnung unter Verweis auf den Schutz von Sonn- und Feiertagen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Konzept der Werbegemeinschaft die erforderliche räumliche Nähe zwischen den Festen und den Einzelhandelsflächen darlegt.
Das Appeltatenfest am 8. September umfasst ein Programm mit Musik, Gastronomie und einer Oldtimer-Ausstellung in verschiedenen Teilen der Innenstadt. Der Nikolausmarkt am 8. Dezember erstreckt sich über den Willy-Brandt-Platz sowie Teile der Fußgängerzone und bietet Kunsthandwerk und kulinarische Angebote. Die Verwaltung sieht die Voraussetzungen für ein öffentliches Interesse durch den Zusammenhang mit diesen lokalen Veranstaltungen als erfüllt an.
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