Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG) - Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters für die Mitgliederversammlung -
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Gladbeck beabsichtigt, die personelle Vertretung in der Feuerschadengemeinschaft kreisfreier Städte Rheinlands und Westfalens (FSG) zu ändern. Da die Stadt gemäß der Satzung der FSG ein Mitglied zur Mitgliederversammlung entsenden muss, liegt dem Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss eine entsprechende Beschlussvorlage vor.
Bisher wurde die Vertretung durch die städtische Rechtsdirektorin wahrgenommen. Aufgrund ihrer Ernennung zur Beigeordneten und des damit einhergehenden Wechsels in der Leitung des Rechtsamtes wird nun eine Neubesetzung vorgeschlagen. Die Vorlage sieht vor, künftig Assessorin jur., als Vertreterin der Stadt Gladbeck in die Mitgliederversammlung der FSG zu entsenden.
Die Entscheidung über die Benennung obliegt dem Rat der Stadt Gladbeck. Mit dieser personellen Änderung sind laut den vorliegenden Unterlagen keine finanziellen Auswirkungen für das Stadtbudget verbunden. Die Vorlage wurde zur Vorberatung im zuständigen Ausschuss vorgelegt, bevor sie im Rat beschlossen werden soll.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 240803100120
Verwandte Vorlagen
Weitere Vorlagen: Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss
- GVV-Kommunalversicherung VVaG - Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters für die Mitgliederversammlung - 07.03.2024
- Beleuchtungsvertrag der Stadt Gladbeck 15.02.2024
- Änderung einer Ausschussbesetzung - Ratsfraktion Die Linke - 12.02.2024
- Zusammenstellung der unerheblichen über-/außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen -Liste 2- gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2023 08.02.2024
- Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hier: Überplanmäßige Mittelbereitstellung gem. § 83 GO NRW für die Auszahlung sozialer Leistungen 07.02.2024
- Zustimmung zur Leistung von erheblichen über-/außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen -Liste 7- gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2023 07.02.2024