Erlass einer Verordnung nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW ) - Sonntagsöffnung für September 2023 anlässlich des Appeltatenfestes
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Nummer 230266 sieht die Erlassung einer Verordnung nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW vor. Ziel ist es, am 3. September 2023 im Rahmen des Appeltatenfestes einen verkaufsoffenen Sonntag in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr zu ermöglichen. Die geplante Öffnung der Verkaufsstellen erstreckt sich auf die Veranstaltungsflächen sowie die angrenzenden Bereiche der Innenstadt.
Als Begründung für die Verordnung wird ein öffentliches Interesse angeführt, das aus dem Zusammenhang mit dem Volksfest resultiert. Ein statistischer Jahresbericht aus dem Jahr 2018 weist für diese Veranstaltung eine Besucherzahl von 80.000 Personen aus. Die Anhörung der relevanten Verbände und Kirchen verlief weitgehend ohne Bedenken, wobei die Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di zum Zeitpunkt der Vorlage noch ausstand.
Die Verwaltung schlägt die Verabschiedung des beigefügten Entwurfs über das Offenhalten von Verkaufsstellen vor. Es entstehen durch diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen. Eine Prüfung der Klimarelevanz wurde nicht durchgeführt, da keine wesentliche Klimawirkung festgestellt wurde. Der Entwurf sieht vor, dass die Bürgermeisterin den Beschluss über die Verordnung für das Jahr 2023 herbeiführt. Federführend für die Vorlage ist der Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss.
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