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Beschlussvorlage

Beschluss über die Stellplatzsatzung gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung NRW der Stadt Gladbeck

22/0217 26.04.2022 Rat

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung legt einen Entwurf für eine neue Stellplatzsatzung vor, die auf der Neufassung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen basiert. Ziel ist es, die bisherige Regelung, die sich primär auf Wohnbauvorhaben beschränkte, durch eine umfassende Satzung zu ersetzen, welche alle üblichen Bauvorhaben umfasst. Gleichzeitig soll die veraltete Stellplatzablösesatzung aus den 1970er-Jahren abgelöst werden.

Hinsichtlich der Kfz-Stellplätze sieht der Entwurf vor, die Anzahl der erforderlichen Plätze an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Während für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Vermeidung von Parkdruck zwei Stellplätze pro Wohneinheit vorgesehen sind, sollen bei Nicht-Wohnnutzungen moderatere Anforderungen gelten, um die Versiegelung von Flächen zu reduzieren. Reduzierungen der Stellplatzanzahl sind bei einer guten oder sehr guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie durch das Vorliegen geeigneter Mobilitätskonzepte möglich. Für die Innenstadt ist zudem ein zusätzlicher Abminderungsfaktor vorgesehen. Bei Nutzungsänderungen, bei denen die Schaffung neuer Plätze technisch nicht umsetzbar ist, kann auf die Bereitstellung verzichtet werden.

Für Fahrradabstellplätze werden die Anforderungen im Sinne der Radverkehrsförderung erhöht. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Abstellanlagen wird auf alle Bauvorhaben ausgeweitet und basiert künftig auf der Nutzfläche statt der Bruttogeschossfläche. Im Gegensatz zu Kfz-Stellplätzen sind für Fahrradabstellplätze keine Minderungsmöglichkeiten oder Ablösungen vorgesehen, wobei auch die Qualitätsanforderungen an die Anlagen gesteigert werden sollen.

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