Beschluss über die Stellplatzsatzung gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung NRW der Stadt Gladbeck
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Gladbeck plant die Einführung einer neuen Stellplatzsatzung gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung NRW. Ziel der Vorlage 22/0217 ist die umfassende Regelung von Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellanlagen für Bauvorhaben sowie der Ersatz der bisherigen Stellplatzablösesatzung. Die Neufassung orientiert sich an der seit Juli 2022 geltenden Stellplatzverordnung NRW.
Für Kfz-Stellplätze bei Ein- und Zweifamilienhäusern werden zwei Stellplätze pro Wohneinheit vorgeschrieben. Reduzierungsmöglichkeiten sind bei einer guten oder sehr guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie durch einen Bonus für Standorte in der Innenstadt vorgesehen. Zudem können geeignete Mobilitätskonzepte zu einer weiteren Minderung der Stellplatzanzahl führen. Die Anforderungen an Fahrradabstellplätze werden auf Basis der Nutzungsfläche festgelegt, wobei die neue Satzung auch die Unterbringung von Lastenfahrrädern und Anhängern berücksichtigt. Bei Wohngebäuden sollen 60 Prozent der Anlagen witterungs- und diebstahlsicher sein, bei Nicht-Wohngebäuden ist ein Anteil von 20 Prozent witterungsgeschützter Plätze vorgesehen.
Für Ausnahmesituationen wird eine neue Regelung zur Stellplatzablösung eingeführt, wobei kein Rechtsanspruch auf eine Ablösung besteht. Die Berechnung der Ablösesummen erfolgt auf Grundlage aktueller Baukosten und Bodenwerte, wobei für die Zone Innenstadt höhere Beträge gelten. Die Verpflichtung zur Vorbereitung einer E-Mobilitäts-Infrastruktur entfällt. Mit dem Beschluss soll zudem die bisherige Satzung über die Gebietszonen und die Höhe der Ablösesummen aufgehoben werden.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20220504093554-0
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