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Beschlussvorlage

Entwurf der Satzung der Stadt Gladbeck zur Änderung städtischer Entgeltordnungen und Gebührensatzungen im Rahmen der Umsetzung des § 2 b Umsatzsteuergesetz

22/0381 Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 22/0381 des Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschusses behandelt den Entwurf einer Artikelsatzung zur Änderung verschiedener städtischer Entgeltordnungen und Gebührensatzungen in Gladbeck. Hintergrund der Anpassungen ist die Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz. Demnach wird die Stadt ab dem Jahr 2023 für zahlreiche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten handelt. Die Neuregelung dient der rechtlichen Klarstellung, ob Entgelte inklusive oder zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen sind, und soll Wettbewerbsverzerrungen vermeiden sowie eine korrekte buchhalterische Erfassung sicherstellen.

Betroffen von der Änderung sind unter anderem die Entgeltordnungen für die Brandsicherheitswachen der Feuerwehr sowie die Parkraumbewirtschaftung. Im Bereich der Parkgebühren wird eine Differenzierung zwischen dem öffentlichen Straßenraum und Flächen abseits des öffentlichen Straßenraums vorgenommen, wobei die bisherige Befreiung für emissionsarme Fahrzeuge entfällt. Zudem soll die Gebührenordnung um eine Ergänzung zur Erhebung der Umsatzsteuer bei Sonderleistungen, wie etwa der Gerätemiete, erweitert werden. Für die Abfallwirtschaft, die Friedhofsgebührensatzung und die Straßenreinigungsgebührensatzung ergibt sich kein Änderungsbedarf, da diese Leistungen als nicht steuerbar eingestuft werden.

Für die Stadt entstehen durch die Umstellung lediglich administrative Kosten, da die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen ist. Für die Endverbraucher ergeben sich jedoch zusätzliche Kosten. Bei den Parkgebühren wird mit einem Netto-Haushaltsansatz von 740.000 Euro gerechnet, wobei etwa 42 Prozent der Plätze künftig steuerpflichtig sind, was einer Umsatzsteuer von schätzungsweise 61.000 Euro entspricht. Der Rat wird um die Verabschiedung der Artikelsatzung gebeten.

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