Übertragung von Auszahlungsermächtigungen von 2021 nach 2022
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 22/0166 regelt die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2021 in das Jahr 2022. Gemäß der Kommunalen Haushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.
Aus dem investiven Finanzplan werden Auszahlungsermächtigungen in einer Höhe von etwa 34,5 Millionen Euro nach 2022 übertragen. Diese Übertragung basiert auf den im Jahr 2012 vom Rat beschlossenen Grundregeln für die Übertragung von Ermächtigungen zwischen Haushaltsjahren. Dabei ist festzuhalten, dass zwar Übertragungen im investiven und konsumtiven Finanzplan möglich sind, eine Übertragung von Aufwendungsermächtigungen jedoch nicht vorgesehen ist.
Die Finanzierung der übertragenen Beträge erfolgt haushaltsneutral durch noch nicht verwirklichte Einzahlungen aus Landeszuweisungen sowie Kreditermächtigungen. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, dass der Rat die Übersicht über die gebildeten Auszahlungsermächtigungen zur Kenntnis nimmt.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20220318105153-0