Gebührensätze in der Straßenreinigung 2023 hier: Verabschiedung des 'Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften' durch den Landtag NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das „Zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Diese Gesetzesänderung ermöglicht es den Kommunen, bei der Gebührenbedarfsberechnung für kostenrechnende Einrichtungen zwischen einem einheitlichen Nominalzinssatz und einem nach Eigen- und Fremdkapital getrennten Zinssatz zu wählen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Gladbeck, das Wahlrecht zugunsten eines einheitlichen Nominalzinssatzes auszuüben. Damit soll die Rechtssicherheit erhöht werden, da bei einer getrennten Berechnung Risiken hinsichtlich der Bestimmung von Eigen- und Fremdkapitalanteilen bestehen könnten.
In der Folge ändert sich die kalkulatorische Verzinsung für die Straßenreinigung im Jahr 2023. Anstelle eines gewichteten Zinssatzes von etwa 3,01 Prozent wird nun ein Mischzinssatz in Höhe von 3,2467 Prozent zugrunde gelegt. Dies führt zu einer Erhöhung der Kostensumme um 3.231 Euro und damit zu einem Anstieg des Gebührenbedarfs um 2.352 Euro im Vergleich zur Berechnung vom November 2022. Alle weiteren Berechnungsgrundlagen bleiben unverändert. Der Rat soll die neue Gebührenbedarfsberechnung sowie die geänderte Satzung zur Straßenreinigung zur Kenntnis nehmen und billigen, sofern das entsprechende Landesgesetz in Kraft tritt.
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