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Beschlussvorlage

Entwässerungsgebührensätze 2023 hier: Verabschiedung des 'Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften' durch den Landtag NRW

22/0561 09.12.2022 Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die Verwaltung hat eine Vorlage zur Anpassung der Entwässerungsgebührensätze für das Jahr 2023 vorgelegt. Hintergrund ist das vom Landtag NRW beschlossene „Zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“. Dieses neue Gesetz ermöglicht es kostenrechnenden Einrichtungen, bei der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zwischen einem einheitlichen Nominalzinssatz und einer getrennten Ermittlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen zu wählen.

Die Verwaltung empfiehlt, das Wahlrecht zugunsten eines einheitlichen Nominalzinssatzes auszuüben. Ziel dieser Empfehlung ist die Erhöhung der Rechtssicherheit, da bei einer getrennten Verzinsung Bedenken hinsichtlich der Bestimmung von Eigen- und Fremdkapitalanteilen sowie mögliche Interpretationsspielräume bestehen könnten.

Durch die Anwendung des einheitlichen Nominalzinssatzes ändert sich der kalkulatorische Zinssatz von etwa 3,01 Prozent auf etwa 3,25 Prozent. Dies führt im Vergleich zur ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung zu einem Mehrbedarf bei den Gebühren von 127.000 Euro für das Jahr 2023. Der Beschlussentwurf sieht vor, die Gebührenberechnungen für die Einrichtung „Stadtentwässerung“ sowie die neue Tarifsatzung zur Kenntnis zu nehmen und zu genehmigen, sofern die gesetzlichen Änderungen in Kraft treten.

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