Übertragung von Auszahlungsermächtigungen von 2020 nach 2021
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage 21/0266 wird die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2020 in das Jahr 2021 behandelt. Grundlage für dieses Vorhaben ist der Paragraph 22 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO), der die Übertragbarkeit von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen regelt.
Gemäß den im Jahr 2012 vom Rat der Stadt Gladbeck beschlossenen Regelungen sind Übertragungen sowohl im investiven als auch im konsumtiven Finanzplan möglich, wobei eine Übertragung von Aufwandsermächtigungen ausgeschlossen ist. Konkret sollen aus dem investiven Finanzplan des Jahres 2020 Auszahlungsermächtigungen in Höhe von etwa 29,96 Millionen Euro auf das Jahr 2021 übertragen werden. Die Finanzierung dieser Übertragung erfolgt haushaltsneutral durch noch nicht verwirklichte Einzahlungen aus Landeszuweisungen und Kreditermächtigungen.
Der Rat erhält gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Übersicht über die Übertragungen sowie deren Auswirkungen auf den Haushalt des Folgejahres. Eine entsprechende Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen für noch zu bildende Rückstellungen und Verbindlichkeiten wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 erstellt und dem Rat vorgelegt. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, dass der Rat die Übersicht über die gebildeten Auszahlungsermächtigungen von 2020 nach 2021 zur Kenntnis nimmt.
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