Größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2020
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Gladbeck soll über die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 entscheiden. Grundlage hierfür ist eine gesetzliche Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung entbindet. Die Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Kriterien muss laut Kommunalabsatztgesetz bis zum 30. September des Folgejahres getroffen werden.
Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind erfüllt, wenn zwei von drei festgelegten Größenkriterien bei den letzten beiden Bilanzstichtagen unterschritten werden. Diese Kriterien beziehen sich auf die Höhe der Bilanzsumme sowie das Verhältnis der Erträge und Bilanzsummen der Beteiligungen zur Gesamtsumme der Stadt. Laut der vorliegenden Beschlussvorlage des Amtes für kommunale Finanzen sind alle drei Kriterien in Gladbeck erfüllt, wobei die Werte die Grenzwerte deutlich unterschreiten.
Im Falle einer Befreiung ist die Stadt verpflichtet, stattdessen einen Beteiligungsbericht zu erstellen und zu bestellen. Dieser Bericht bietet laut der Verwaltung eine umfassendere Information über die Beteiligungen der Stadt, da er auch verselbstständigte Aufgabenbereiche sowie deren Finanzbeziehungen umfasst. Zudem wird ein geringerer Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Gesamtabschluss erwartet. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, dass der Rat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Haushaltsjahr 2020 offiziell feststellt.
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