Wohnraumschutzsatzung nach § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 20/0333 des Amtes für Soziales und Wohnen befasst sich mit der Frage nach einer Wohnraumschutzsatzung in Gladbeck auf Grundlage von § 10 des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW. Eine solche Satzung würde es der Stadt ermöglichen, Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festzulegen, in denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit Genehmigung zulässig ist, um den Wohnraum dem Markt vorzuentfernen.
Die Verwaltung legt zur Begründung eine Auswertung des Baudezernates vor, die die Nutzungsänderungen der Jahre 2017 bis 2020 dokumentiert. Demnach wurden im Zeitraum von 2017 bis zum Stand im August 2020 insgesamt acht Wohnungen in Gewerbeobjekte umgewandelt. Im Gegensatz dazu wurden im selben Zeitraum 44 Objekte von Gewerbe in Wohnraum umgenutzt.
Auf Basis dieser Zahlen kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass in Gladbeck kein Handlungsdruck besteht, wie er in anderen Städten Nordrhein-Westfalens vorliegen könnte. Zudem wird darauf verwiesen, dass jede beantragte Nutzungsänderung bereits im Rahmen der Baunutzungsverordnung auf ihre Zulässigkeit geprüft wird. Eine Verabschiedung einer Wohnraumschutzsatzung wird daher als nicht erforderlich eingestuft. Der Entwurf sieht vor, den Bericht des Ersten Beigeordneten im Haupt- und Finanzausschuss lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Es entstehen durch die Vorlage keine finanziellen oder klimarelevanten Auswirkungen.
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