Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NW zur Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 83 GO NW im Haushaltsjahr 2020 hier: Überplanmäßiger Bedarf im Deckungskreis 6500 (Energiekosten)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 20/0193 des Amts für kommunale Finanzen sieht die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW vor. Gegenstand der Vorlage ist die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2020 innerhalb des Deckungskreises 6500 für Energiekosten.
Die Verwaltung begründet den Bedarf mit einem Betrag von 60.000,00 Euro, um das geplante Budgetziel zu erreichen. Als Ursache für die Kostensteigerungen wird die Insolvenz des Vertragspartners Dt. Energie angeführt, wodurch die erforderliche Gasmenge zu einem höheren Preis beschafft werden musste. Zudem wird ein Mehraufwand bei den Heizkosten städtischer Immobilien durch höhere Forderungen des Fernwärme-Lieferanten Uniper ausgewiesen. Die Verwaltung führt weiter aus, dass die bisherigen Rabatte auf die Grundgebühren des ehemaligen Kraftwerks-Betreibers E:ON durch den aktuellen Betreiber Uniper ersatzlos gestrichen wurden. Die Begleichung der Forderungen des Dienstleisters sei zur Sicherstellung der Stromversorgung notwendig.
Der Beschlussentwurf sieht vor, die am 31.10.2019 getroffene Dringlichkeitsentscheidung zu genehmigen. Die Bereitstellung der Mittel in Höhe von 60.000,00 Euro soll über die Buchungsstelle 011801.524191 erfolgen, wobei die Deckung durch Mittel aus der Buchungsstelle 090101.525500 (Generelle Planung, Stadtteilbereichsplanung, Unterhalt des sonstigen bewirtschafteten Vermögens) erfolgt.
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