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Beschlussvorlage

Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NW 'Begrenzung der Schulaufnahmen an Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I ab Schuljahr 2020/2021'

20/0174 22.07.2020 Schulausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 20/0174 des Amtes für Bildung und Erziehung befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur Begrenzung der Schulaufnahmen an Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I in Gladbeck. Die Entscheidung soll ab dem Schuljahr 2020/20einander umgesetzt werden.

Im Rahmen der Regelungen nach § 46 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW wird den Schulleitungen der betroffenen Einrichtungen die Möglichkeit eingeräumt, die Anzahl der in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu begrenzen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist, pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Die Stadt Gladbeck beabsichtigt, dieses Einverständnis grundsätzlich zu erteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Konkret sind die Erich-Fried-Schule, die Anne-Frank-Realschule sowie die Ingeborg-Drewitz-Gesamtschule betroffen. Die Vorlage legt für diese Schulen spezifische Aufnahmekapazitäten fest, die auf den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten basieren. Zudem wird vorgesehen, dass in Abstimmung mit dem Amt für Bildung und Erziehung größere Klassen oder eine Erhöhung der Kapazitäten zulässig sind, wenn die Schulleitungen dies aus organisatorischen Gründen für notwendig erachten. Die Dringlichkeit der Entscheidung ergibt sich aus der Notwendigkeit, den rechtlichen Rahmen für die Aufnahmeentscheidungen vor Beginn des neuen Schuljahres festzulegen. Finanzielle Auswirkungen werden nicht ausgewiesen.

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