Änderung der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen a) in Kindertageseinrichtungen vom 11.07.2013 b) für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege vom 11.07.2013 c) für die Nutzung außerschulischer Angebote der offenen Ganztagsschule in der Primarstufe vom 19.05.2009 in der Fassung der Änderungsordnung vom 16.02.2018
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 20/0160 des Amts für Jugend und Familie sieht Änderungen an mehreren Satzungen der Stadt Gladbeck bezüglich der Erhebung von Elternbeiträgen vor. Betroffen sind die Satzungen für Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflege sowie die Nutzung außerschulischer Angebote der offenen Ganztagsschule in der Primarstufe.
Grundlage der Anpassungen ist das vom Landtag beschlossene Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Die Neuregelung sieht vor, dass die Beitragsfreiheit für Angebote in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Schulpflicht gemäß § 50 des Sechsten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch geregelt wird. Die Satzungen sollen entsprechend auf diese neue Rechtslage verweisen.
Zudem ist eine begriffliche Konkretisierung vorgesehen, um die Rechtslage bei Stiefelternteilen zu klären. Durch den Verweis auf die Legaldefinition im Sinne des SGB VIII sollen Personen, die den Eltern gleichgestellt sind, eindeutig definiert werden. Des Weiteren wird die Regelung zu Beitragsbefreiungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie dem II. oder XII. Sozialgesetzbuch präzisiert. Hier soll klargestellt werden, dass Einkommen nur für den Zeitraum anzurechnen ist, in dem keine dieser Leistungen bezogen wurde.
Die Verwaltung geht davon aus, dass die Änderungen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt haben. Während die Änderungen zu den Beiträgen in Kitas und der Kindertagespflege zur Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss vorliegen, unterliegt die Änderung der Satzung zur Ganztagsschule der Zuständigkeit des Schulausschusses und des Rates.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20200508063803-0
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