Größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Befreiung der Stadt Gladbeck von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019. Auf Grundlage des Zweiten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen seit dem Haushaltsjahr 2019 Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde von dieser Pflicht befreit werden kann, sofern sie im Gegenzug einen Beteiligungsbericht aufstellt und beschließt.
Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW erfüllt, wenn mindestens zwei von drei festgelegten Größenkriterien erreicht werden. Diese Kriterien beziehen sich auf die Bilanzsummen und Erträge der Gemeinde sowie ihrer vollkonsolidierungspflichtigen Beteiligungen. Laut der Verwaltung sind alle drei Kriterien in Gladbeck erfüllt, wobei die Werte die Grenzwerte deutlich unterschreiten, was eine dauerhafte Befreiung in Aussicht stellt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Befreiung weiterhin in Anspruch zu nehmen und stattdessen den Beteiligungsbericht zu nutzen. Dieser bietet laut Vorlage umfangreichere Informationen über die Beteiligungen der Stadt, da er auch verselbstständigte Aufgabenbereiche umfasst, und ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand sowie einer zeitnahen Erstellung verbunden. Der Rat wird im Beschlussentwurf dazu angehalten, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für das Haushaltsjahr 2019 festzustellen.
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20200821120917-0