Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zur Zustimmung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 83 GO NRW im Haushaltsjahr 2020 hier: Überplanmäßige investive Auszahlung bei der Buchungsstelle 120201/5153.091302 ? Brücke Zweckeler Straße (Deckschichterneuerung)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 20/0388 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW. Gegenstand der Vorlage ist die Zustimmung zu einer überplanmäßigen investiven Auszahlung im Haushaltsjahr 2020 für die Brücke in der Zweckeler Straße über die Deutsche Bahn.
Im Rahmen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen an diesem Bauwerk sollen die Fahrbahnübergangskonstruktionen sowie die Asphaltdeckschicht erneuert werden. Die Erneuerung der Deckschicht ist als investive Maßnahme geplant. Um Folgeschäden zu vermeiden und den Beginn der Umsetzung noch im Jahr 2020 zu ermöglichen, wurde ein kurzfristiger Start des Vergabeverfahrens angestrebt. Da das geschätzte Auftragsvolumen eine Ausweisung als Einzelmaßnahme erfordert, wurde die Entscheidung im Wege der Dringlichkeit vorweggenommen.
Die finanzielle Deckung der Maßnahme erfolgt über die Buchungsstelle für kleine investive Maßnahmen im Bereich Straßen, Geh- und Radwege. Die vorgesehene Auszahlung im investiven Finanzplan beläuft sich auf 100.000 Euro. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen zur Verfügung. Der Entwurf sieht die formale Genehmigung der bereits am 12. Oktober 2020 getroffenen Dringlichkeitsentscheidung sowie die Zustimmung zur außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 der Gemeindeordnung vor.
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