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Mitteilungsvorlage

Fortbestand der Niederlassungserlaubnis bei unbestimmtem Auslandsaufenthalt von Drittstaatsangehörigen Antrag nach § 4 der Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Integrationsratsmitglieder Fatma Cun, Habib Ay, Özkan Miyanyedi vom 24.04.2019

19/0204 30.04.2019

✦ KI-Zusammenfassung

Die Mitteilungsvorlage 19/0204 des Amts für Integration und Sport befasst sich mit der rechtlichen Situation zum Fortbestand der Niederlassungserlaubnis bei unbestimmten Auslandsaufenthalten von Drittstaatsangehörigen. Der Antrag, der von Mitgliedern des Integrationsrates gestellt wurde, dient der Information über die geltenden gesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen erlischt ein Aufenthaltstitel grundsätzlich, wenn eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und die Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde festgesetzten längeren Frist erfolgt. Die Vorlage führt jedoch Ausnahmen für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis auf. So erlischt der Titel bei Personen, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht, sofern die Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund erfolgt oder die Wiedereinreisefrist eingehalten wird, sofern kein Ausweisungsinteresse besteht. Eine ähnliche Regelung gilt für Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen.

Um den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis nachzuweisen, stellt die zuständige Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus. Im Rahmen der Sitzung des Integrationsrates wird die Abteilungsleitung des Amts für Integration und Sport die rechtlichen Möglichkeiten erläutern. Mit der Vorlage wird die Kenntnisnahme des Berichts durch den Integrationsrat beantragt. Finanzielle Auswirkungen werden nicht ausgewiesen.

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