Allgemeine Regelungen zu auswärtigen Klausurtagungen der Ratsfraktionen
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 19/0201 befasst sich mit der Festlegung allgemeiner Regelungen für auswärtige Klausurtagungen der Fraktionen im Rat der Stadt Gladbeck. Hintergrund der Vorlage ist eine Änderung und Aktualisierung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieser Erlass regelt die Zuwendungen kommunaler Körperschaften an die Fraktionen der Vertretungen und enthält neue Vorgaben zur Verwendung von Mitteln für sachliche und personelle Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung gemäß § 56 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.
Nach den Vorgaben des Erlasses sind auswärtige Klausursitzungen nur bei besonderen Anlässen zulässig. Für die praktische Umsetzung ist eine Entscheidung des Rates erforderlich, um allgemeine Regelungen zu etablieren, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit sowie die Gleichbehandlung der Fraktionen zu wahren sind. Da es sich bei den Reisen der Fraktionsmitglieder um genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Dienstreisen im Sinne der Entschädigungsverordnung handelt, trägt die Körperschaft die Reisekosten unmittelbar. Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes, wobei keine Sitzungsgelder gezahlt werden.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die beigefügten allgemeinen Regelungen für die Kostenerstattung dieser auswärtigen Klausurtagungen beschließt. Die Vorlage führt für die Ergebnisrechnung einen jährlichen Aufwand in Höhe von 10.000 Euro aus, der sich auf Personalaufwand sowie Sach- und Dienstleistungen sowie Transferaufwand verteilt. Es sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die Auszahlungen vorgesehen.
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Dokumente
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