Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen mit Beginn der Jahrgangsstufe 5 ab Schuljahr 2019/2020
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 19/0061 des Amtes für Bildung und Erziehung befasst sich mit der Neuausrichtung der Inklusion an weiterführenden Schulen ab der Jahrgangsstufe 5 für das Schuljahr 2019/2020. Grundlage hierfür ist ein Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Ziel der Neuausrichtung ist ein gezielter Einsatz von Ressourcen zur Qualitätssteigerung des gemeinsamen Lernens von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf.
Die Einrichtung des gemeinsamen Lernens verbleibt in der Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden. Diese prüft die personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die Festlegung der Förderschwerpunkte und der Schülerzahlen. Für Gymnasien gilt eine Sonderstellung, da die sonderpädagogische Förderung dort in der Regel zielgleich erfolgt. Eine Abweichung hin zu zieldifferentem Unterricht kann durch die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Schulträger oder auf Vorschlag der Schulkonferenz erfolgen.
Im konkreten Fall des Ratsgymnasiums hat die Schulkonferenz beschlossen, die Inklusion ab dem kommenden Schuljahr auf zielgleiche Schüler zu beschränken, da die Umsetzung der Vorgaben für zieldifferenten Unterricht mit einer Mindestanzahl von sechs Schülern aus Sicht der Schule nicht realisierbar ist.
Für den Übergang von der vierten in die fünfte Klasse stehen in Gladbeck 35 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an. Die Verwaltung sieht für diese Kinder Plätze an der Anne-Frank-Realschule, der Erich-Fried-Schule, der Ingeborg-Drewitz-Gesamtschule, der Roßheideschule und dem Ratsgymnasium vor. Es entstehen durch diese Neuausrichtung keine finanziellen Auswirkungen. Der Schulausschuss soll den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis nehmen.
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