Möglichkeit der Umwandlung des Integrationsrates in einen Integrationsausschuss gemäß den Regelungen des novellierten § 27 der Gemeindeordnung NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 19/0450 des Amts für Integration und Sport befasst sich mit der Frage, ob der bestehende Integrationsrat in Gladbeck in einen Integrationsausschuss umgewandelt werden soll. Grundlage hierfür ist die Novellierung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, die den Kommunen die Option einräumt, anstelle eines Integrationsrates einen beratenden Ausschuss zu bilden.
Nach der Rechtsänderung besteht für Gemeinden mit mehr als 5.000 ausländischen Einwohnern weiterhin die Verpflichtung, ein Integrationsgremium einzurichten. Während der Integrationsrat das Regelmodell darstellt, ermöglicht die Neuregelung die Bildung eines Integrationsausschusses. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der rechtlichen Einbindung des Ausschusses in die Beratungsfolge des Rates.
Die Fachverwaltung hat die Umwandlung geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Umwandlung in einen Integrationsausschuss keine nennenswerten Vorteile bietet. Zudem wird auf die Empfehlung des Landesintegrationsrates verwiesen, der die Fortführung von Integrationsräten zur politischen Partizipation befürwortet. Auch der Ältestenrat hat sich in seiner Sitzung für die Beibehaltung des bisherigen Modells ausgesprochen. Da die Entscheidung vor der Kommunalwahl im September 2020 getroffen werden muss, um die Kandidatenaufstellung zu ermöglichen, empfiehlt der Integrationsrat dem Rat, den Integrationsrat auch zukünftig in seiner jetzigen Form fortzuführen. Eine Änderung des Gremiums ist nur durch einen aktiven Ratsbeschluss möglich; andernfalls bleibt der Integrationsrat bestehen.
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