Anregung gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Antragsteller: Herr Dr. Alexander Soranto Neu - Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern -
✦ KI-Zusammenfassung
Im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Gladbeck wird über eine Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Ein Mitglied des Bundestages hat mit Schreiben vom 18. Juli 2017 den Antrag gestellt, dass Jugendliche, bei denen eine Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, sowie deren Eltern schriftlich über diese beabsichtigte Übermittlung informiert werden sollen. Dem Schreiben sollte zudem ein Musterwiderspruch beigefügt werden.
Die Verwaltung bewertet die Anregung als unzulässig. Als Begründung führt die zuständige Fachabteilung an, dass für das Begehren kein persönliches Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Es wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden verwiesen, wonach eine Anregung nach der Gemeindeordnung eine persönliche Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Antragsteller voraussetzt, was bei flächendeckend versendeten Bürgeranregungen nicht gegeben sei.
Hinsichtlich der Sachlage stellt die Verwaltung klar, dass die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermitteln, die im nächsten Jahr volljährig werden. Dies umfasst Nachnamen, Vornamen und die Anschrift. Ein Widerspruch gegen diese Übermittlung ist nach dem Bundesmeldegesetz möglich. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die notwendigen Hinweise auf das Widerspruchsrecht in Gladbeck bereits jährlich im Oktober über das Amtsblatt sowie in der WAZ und im Stadtspiegel veröffentlicht werden, womit den gesetzlichen Vorgaben Genüge getan werde. Der Beschlussentwurf sieht vor, die Anregung als unzulässig zurückzuweisen.
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20170915121316
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