Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand hier: Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 16/0334 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch das Steueränderungsgesetz 2015. Die Neuerung des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Ziel dieser gesetzlichen Änderung ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen Einrichtungen und privatrechtlich organisierten Unternehmen durch eine einheitliche steuerliche Belastung.
Die Stadtverwaltung beabsichtigt, gemäß § 27 Abs. 22 UStG eine Optionserklärung abzugeben. Damit kann die Stadt gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, die bisherige Rechtslage weiter anzuwenden, wodurch die Anwendung der neuen Regelungen bis einschließlich 31. Dezember 2020 ausgesetzt wird. Ab dem 1. Januar 2021 tritt das neue Recht zwingend in Kraft. Eine einheitliche Anwendung der Optionserklärung ist erforderlich, da Teilbereiche der Stadt, wie etwa der Zentrale Betriebshof Gladbeck, nicht separat ausgeschlossen werden können.
Die Verwaltung führt aus, dass die genaue Bestimmung des Anwendungsbereichs aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe derzeit noch nicht abschließend möglich ist. Es wird auf ein angekündigtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums verwiesen, dessen Inhalt für die Prüfung städtischer Verträge maßgeblich ist. Die Entscheidung für die Optionserklärung basiert auf der derzeit unsicheren Rechtslage sowie der Notwendigkeit, die Implementierung der neuen Prozesse zu prüfen. Ein Widerruf der Erklärung ist jederzeit möglich. Der Haupt- und Finanzausschuss soll die Informationen zur Kenntnis nehmen.
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