Einsatz von Förderschullehrkräften in der Grundschule und Bestimmung von Schwerpunktschulen im Primarbereich gemäß § 20 Abs. 6 Schulgesetz
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Umsetzung eines städtischen Inklusionskonzeptes liegt dem Schulausschuss eine Beschlussvorlage zur Einrichtung von Schwerpunktschulen im Primarbereich vor. Gemäß § 20 Abs. 6 Schulgesetz beabsichtigt die Stadt, drei Grundschulstandorte als Schwerpunktschulen zu bestimmen. Diese Schulen sollen über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung hinaus mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt abdecken.
Konkret ist vorgesehen, die Wittringer Schule mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung auszustatten. Für den Standort Butendorf ist der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vorgesehen, während für den Standort Rosenhügel der Schwerpunkt auf körperlicher und motorischer Entwicklung liegen soll. Der Aufbau an den Standorten Butendorf und Rosenhügel soll sukzessive mit den Eingangsklassen erfolgen. Für die Schule am Rosenhügel ist eine Aufnahme der Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2016/17 geplant, da zunächst eine Raumkonzeption erarbeitet werden muss.
Die Schulkonferenzen der beteiligten Standorte befürworten die Bestimmung als Schwerpunktschulen, verweisen jedoch auf die Notwendigkeit der Bereitstellung personeller und sächlicher Voraussetzungen. Die Verwaltung wird die Investitions- und Ausstattungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Schulen und der Schulaufsicht festlegen. Der Beschlussentwurf geht davon aus, dass die erforderliche Lehrerversorgung für die sonderpädagogische Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen verlässlich und dauerhaft sichergestellt wird.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20150317151413
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