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Beschlussvorlage

Eintragung der Konfession im Geburtenregister

11/0061

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 11/0061 des Amts für Integration und Sport befasst sich mit der Frage, ob die islamische Religionszugehörigkeit bei Geburten im Geburtenregister eingetragen werden kann. Hintergrund der Vorlage sind wiederholte Beschwerden darüber, dass die islamische Konfession bei hier geborenen Kindern nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen wird.

Die rechtliche Grundlage für die Beurkundung von Personenstandsdaten bildet das Personenstandsgesetz (PStG). Gemäß § 21 PStG können im Geburtenregister neben Namen, Geburtszeitpunkt und Geschlecht auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen werden, sofern es sich dabei um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Eine entsprechende Regelung für Folgebeurkundungen findet sich in § 27 Abs. 3 PStG.

Die Verwaltung führt aus, dass für den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein bestimmter Organisationsgrad erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Aufstellung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) zählt die islamische Religionsgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen nicht zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts. Da diese Voraussetzung für eine Eintragung fehlt, ist die Aufnahme der islamischen Religionszugehörigkeit in die Geburtsurkunde rechtlich ausgeschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass der Integrationsrat den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis nimmt.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 181 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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