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Beschlussvorlage

Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Bildung eines Schulverbundes der GGS Schule am Rosenhügel als Hauptstandort mit der GGS Schillerschule als Teilstandort gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW

10/0546 Rat

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 10/0546 des Amts für Bildung und Erziehung befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur Bildung eines Schulverbundes. Ziel ist es, die GGS Schule am Rosenhügel als Hauptstandort mit der GGS Schillerschule als Teilstandort gemäß den Vorgaben des Schulgesetzes NRW zusammenzuführen.

Im Rahmen der bisherigen Beschlusslage des Rates vom 08.07.2010 war vorgesehen, den Teilstandort Schillerschule ab dem Schuljahr 2011/12 auslaufend aufzulösen und die verbleibenden Klassenverbände ab dem Schuljahr 2013/14 in das Gebäude der Schule am Rosenhügel zu überführen. Ein früherer Beschluss sah vor, an der Schillerschule bereits ab dem Schuljahr 2010/11 keine Eingangsklassen mehr zu bilden. Die Bezirksregierung Münster wies jedoch darauf hin, dass diese Maßnahme aufgrund der noch ausstehenden Genehmigung des Schulverbundes beanstandet werden müsse.

Um das ordnungsgemäße Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2011/12 sicherzustellen, wurde eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffen. Diese ersetzt die ursprüngliche Regelung und legt fest, dass an der Schillerschule ab dem Schuljahr 2011/12 keine Eingangsklassen mehr gebildet werden. Der Rat wird nun gebeten, diese Entscheidung förmlich zu genehmigen. Finanzielle Auswirkungen aus diesem Vorgang werden nicht ausgewiesen.

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