Anregung gem. § 24 GO NRW; hier: Antrag von Herr Arno Heidemann - Zweckgebundene Verwendung der Hundesteuer -
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen einer Anregung gemäß § 24 GO NRW wurde der Antrag gestellt, die Einnahmen aus der Hundesteuer zweckgebunden zu verwenden. Konkret wurde vorgeschlagen, die Mittel für die Aufstellung und Befüllung von Behältnissen mit Plastikbeuteln und Papiertüchern in öffentlichen Grünanlagen zu nutzen, wobei die Schlüssel für diese Behälter an alle Hundesteuerzahler ausgegeben werden sollten. Zudem wurde die Schaffung von eingezäunten Hundefreilaufflächen beantragt.
Die Verwaltung lehnt die zweckgebundene Verwendung der Hundesteuer ab. Rechtlich unterliegen Steuereinnahmen keiner Zweckbindung, da sie keine direkte Gegenleistung für eine spezifische Leistung darstellen. Zudem wird auf den hohen Verwaltungsaufwand hingewiesen, der durch die Ausgabe und Rücknahme von Schlüsseln bei rund 3.500 Hundehaltern entstehen würde. Bereits bestehende Maßnahmen, wie die kostenlose Ausgabe von „Gassi-Sets“, werden fortgeführt.
Hinsichtlich der Hundefreilaufflächen wird festgehalten, dass im Stadtgebiet Gladbeck keine generelle Leinenpflicht besteht, jedoch für bestimmte Gebiete wie den Nordpark oder den Wittringer Wald ergänzende Regelungen gelten. Als mögliche Standorte für neue Freilaufflächen werden die Mottbruchhalde, Bereiche in Wittringen sowie Teile des Nordparks genannt. Da die Ausweisung solcher Flächen Auswirkungen auf Spaziergänger und Radfahrer haben kann, wird eine vertiefende Prüfung vorgeschlagen, um die Machbarkeit und etwaige notwendige Einzäunungen zu bewerten.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 188 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 100103100155
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20100312102140
Verwandte Vorlagen