Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW; Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 82 in Verbindung mit § 81 GO NRW im Haushaltsjahr 2003; hier: Überplanmäßiger Bedarf bei HSt. 2.46400.000.941500 - Bauliche Änderungen und Verbesserungen, Gebäudeinstandsetzungen -
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 03/0436 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung sowie der Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2003. Gegenstand der Vorlage ist der überplanmäßige Bedarf auf der Haushaltsstelle für bauliche Änderungen, Verbesserungen und Gebäudeinstandsetzungen.
Die Dringlichkeitsentscheidung, welche am 1. September 2003 durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied getroffen wurde, bezieht sich auf die Sanierung des Kindergartens Voßstraße. Der gesamte Sanierungsaufwand beläuft sich auf 614.000 Euro. Da für diese Maßnahme bereits im Jahr 2002 Mittel in Höhe von 350.000 Euro bereitgestellt wurden, ergibt sich ein verbleibender Mehrbedarf von 264.000 Euro, der überplanmäßig bereitzustellen ist. Die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes für die Kinder und das Personal vorgesehen, wobei die zweiwöchige Schließzeit während der Herbstferien genutzt werden soll. Um die notwendigen Ausschreibungen zeitnah vorbereiten zu können, wurde die Entscheidung vor der nächsten Sitzungsperiode getroffen.
Die Deckung des überplanmäßigen Bedarfs in Höhe von 264.000 Euro soll durch Mehreinnahmen auf anderen Haushaltsstellen erfolgen. Hierzu werden 230.000 Euro aus den Zuschüssen für Kindertagesstätten und -einrichtungen sowie 34.000 Euro aus investiven Schlüsselzuweisungen herangezogen.
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Dokumente
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